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Informationen zu Osterfeuern

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Die Regenfälle der vergangenen Tage zeigen Wirkung: Der Waldbrandindex sowie der Graslandfeuerindex wurden herabgestuft. Damit hat sich die Lage hinsichtlich der Brandgefahr entspannt. Aktuell spricht nichts dagegen, dass die insgesamt zwölf angemeldeten Osterfeuer im Gemeindegebiet wie geplant stattfinden können. Die Gemeinde bittet jedoch weiterhin um Achtsamkeit und Beachtung der Regeln für Brauchtumsfeuer.

Informationen zu Oster-/Brauchtumsfeuer

Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. 

Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören zum Beispiel Osterfeuer oder Martinsfeuer.

Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelten Paletten, Schalbrettern usw.) und sonstigen Abfällen (zum Beispiel Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. 

Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. 

Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. 

Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. 

Bei akuter Wald - und Vegetationsbrandgefahr (ab Stufe 4) ist das Abbrennen untersagt. Informationen zu der aktuellen Einstufung des Deutschen Wetterdienstes (DWD) finden Sie unter: www.wettergefahren.de/warnungen/indizes.html

Silhouette der Gemeinde Grefrath

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