Wasserentnahme aus Oberflächengewässern im Kreis Viersen ab 10. Juli 2025 verboten

Ab dem 10. Juli 2025 ist es im Kreis Viersen untersagt, Wasser aus Oberflächengewässern zu entnehmen. Dies besagt die Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Viersen, die ebenfalls am 10. Juli veröffentlich worden ist und zunächst bis zum 31. Oktober 2025 befristet ist. Das betrifft alle oberirdischen Gewässer im Kreisgebiet, also Bäche, Flüsse oder Seen, mit Ausnahme des Grundwassers.
Verboten ist damit nicht nur das Entnehmen von größeren Wassermengen aus Oberflächengewässern, beispielsweise zur Feldberegnung, sondern auch die Entnahme kleinerer Mengen für die Bewässerung von Privatgärten. Ausgenommen davon sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.
Mit dieser Maßnahme sollen die sehr beeinträchtigten Gewässer im Kreisgebiet geschützt werden. Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird vom Kreis Viersen überwacht. Verstöße gegen das Verbot werden geahndet und können im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
In den Gewässern des Kreisgebietes haben sich teilweise sehr niedrige Wasserstände eingestellt, die aus der Trockenheit der letzten Wochen, aber auch langfristig aus trockenen Vorjahren resultieren. Trotz des niederschlagsreichen Jahres 2024 konnten sich nach den milden und niederschlagsarmen Jahren die Grundwasser- und Oberflächenwasserstände noch nicht ausreichend erholen. Auch im Frühjahr 2025 ist bisher keine signifikante Besserung der Situation eingetreten. Das weitere Absinken der Wasserstände ist sowohl in den Grundwasser-Messstellen und an den Wasserständen in den Seen erkennbar. Eine Änderung dieser Situation ist trotz der momentanen kurzfristigen Niederschlagssituation derzeit nicht absehbar. Aufgrund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass die Gemeinschaft von Organismen verschiedener Arten, die sogenannte Gewässerbiozönose, nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern durch Pumpvorrichtungen verstärkt diese Gefahr erheblich. Das gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen augenscheinlich noch eine ausreichende Wasserführung vorhanden zu sein scheint.
Der Kreis Viersen appelliert, Bewässerungsanlagen der öffentlichen Hand, aber auch einen privaten Gartenbrunnen effektiver einzusetzen. So sollte etwa auf Rasensprenger und andere Bewässerungsmöglichkeiten in der Zeit zwischen 10 und 19 Uhr verzichtet werden, da in diesem Zeitraum ein Großteil des Wassers verdunstet. Zudem sind Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, beispielsweise die Befüllung eines Gartenpools zu reduzieren.
Die Allgemeinverfügung liegt im Kreishaus des Kreises Viersen, Rathausmarkt 3, 41747 Viersen, im Amt für Umweltschutz im Raum 2232 während der Öffnungszeiten in der von montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr öffentlich aus. Die Allgemeinverfügung ist ab dem 10.07.2025 online einsehbar unter: kreis-viersen.amtsblatt.online