Die ersten Häuser stehen bereits im Neubaugebiet im Bereich Färberstraße in Oedt.Nun geht die Vermarktung von Baugrundstücken dort in die nächste Runde. Nachdem es zunächst zwei Vergaben mit festen Vorgaben über die Priorisierung gegeben hatte, startet nun eine freie Vergabe, sprich: Wer zuerst kommt, bekommt den Zuschlag. Startschuss ist am 10. Juni, 14 Uhr. Interessensbekundungen können ab diesem Zeitpunkt per E-Mail an faerberstrasse@grefrath.de eingereicht werden. Vor 14 Uhr eingehende Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
Sieben Baugrundstücke für Doppelhaushälften sind in dem Gebiet noch zu haben. 14 Grundstücke wurden bereits verkauft. „Interessenten sollten bei ihrer Bewerbung eine Reihenfolge ihrer Wunschgrundstücke festlegen. Ist der Erstwunsch bereits reserviert, hat man so bessere Chancen auf Wunschgrundstück 2 oder 3“, so Stephanie Toups, die im Fachbereich III (Bauamt) die Vergabe koordiniert. Wichtig ist: Bevor der Zuschlag erfolgen kann, muss man innerhalb von vier Wochen eine Finanzierungsbestätigung durch ein Kreditinstitut vorlegen.
Alle Infos zu den Grundstücken, Übersichtspläne und die Vorgaben, die im Bebauungsplan festgelegt sind, sowie weiterführende Regelungen findet man hier:
Grundstückspreise
I. Grundstückspreise: Die Grundstückskaufpreise sollen je nach Lage und Güte gestaffelt festgesetzt werden. a) Preiszone 1 220,00 €/m² b) Preiszone 2 230,00 €/m² Der Kaufpreis setzt sich u.a. zusammen aus dem Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff. BauGB, dem Kanalanschlussbeitrag nach § 8 KAG, dem Grundstückskostenanteil sowie den Grundstücksvermessungskosten für die erstmalige Parzellierung.
Vergabeverfahren im Allgemeinen
1. Bewerber erhalten eine „Information zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben im Rahmen von Bauplatzvergaben der Sport- und Freizeitgemeinde Grefrath“. Die Bewerber willigen ein, dass eine Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Verwaltung der Sport- und Freizeitgemeinde, dem Gemeinderat und dem Notariat erfolgt. Die Interessenten willigen ebenfalls ein, dass die Verwaltung der Sport- und Freizeitgemeinde Grefrath Einsicht in dessen Grundbucheinträge nehmen darf.
2. Ein oder zwei volljährige Personen können Bewerbende sein. Eltern können sich nicht für minderjährige Kinder bewerben. Eine Person darf – auch zusammen mit einer anderen Person – nur eine Bewerbung einreichen. Mit jeder Bewerbung kann nur ein Grundstück erworben werden. Juristische Personen sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
3. Bei zwei Bewerbern müssen alle Bewerber, auch Vertragspartner/Käufer, hinsichtlich des Grunderwerbs mit notarieller Eintragung ins Grundbuch eingetragen werden.
4. Die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Bewerber, wie sie an dem festgelegten Stichtag nachgewiesen werden, sind maßgeblich für das gesamte Grundstücksvergabeverfahren. Eine Liquiditätsauskunft eines Kreditinstituts (vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung durch das Kreditinstitut) – oder ein vergleichbarer Nachweis - mindestens i.H.v. 400.000,00 €/DHH bzw. 450.000,00 €/EFH muss vorgewiesen werden. Sollte das Vorhaben durch ein Kreditinstitut finanziert werden, muss dieses der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen.
5. Bewerber, deren Bewerbung falsche Angaben enthalten, werden vom Verfahren ausgeschlossen.
6. Die Zuteilung der Grundstücke erfolgt nach folgenden Schritten:
- Veröffentlichung der Vergabebedingungen 2 Wochen vor Stichtag der Interessensbekundung
- Interessensbekundung durch Bewerber ab Stichtag (schriftlich oder per Mail)
- Die Reihenfolge der Zuteilung erfolgt nach Reihenfolge des Eingangs der Interessensbekundung
- Beibringung einer Finanzierungsbestätigung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Interessensbekundung
- Grundstücksreservierung
- Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 500,00 €
- Beschlussfassung des Rates/Bauausschusses
- Zusicherung eines Baugrundstücks
- Schließung des Kaufvertrages
7. Nach Zusicherung eines Baugrundstücks ist von dem Bewerber eine Reservierungsgebühr in Höhe von 500,00 € an die Sport- und Freizeitgemeinde zu entrichten. Hiermit bestätigt der Bewerber sein Einverständnis über die Zuteilung des Grundstücks. Die Reservierungsgebühr wird bei der Abwicklung des Kaufvertrages mit der Zahlung des Grundstückskaufpreises verrechnet. Im Falle der Nichtannahme eines notariellen Vertragsangebotes der Sport- und Freizeitgemeinde Grefrath werden diese dem Bewerber nicht erstattet.
8. Bei fehlendem bzw. nicht ausreichendem Finanzierungnachweis kann keine Beurkundung stattfinden. Notarkosten die dadurch ggf. entstehen, gehen zu Lasten des Bewerbers
Besondere Vertragsbedingungen
1. Das zu erwerbende Grundstück muss der Errichtung eines Wohnhauses dienen.
2. Als Heizungsart darf nur Nahwärme gewählt werden. Ein entsprechender Nahwärmeversorgungsvertrag ist vom Käufer mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen (Gemeindewerke Grefrath) für eine Laufzeit von mindestens 15 Jahren abzuschließen.
3. Es wird ein Baugebot aufgenommen, wonach der Grundstückserwerber innerhalb von 18 Monaten nach Beurkundung des Kaufvertrages einen Bauantrag zu stellen, mit dem Bauvorhaben binnen drei Jahren nach Vertragsbeurkundung zu beginnen und dieses innerhalb eines weiteren Jahres fertig zu stellen hat.
4. Kommt der Bewerber der vorstehenden Bauverpflichtung nicht fristgemäß vollständig nach, ist die Sport- und Freizeitgemeinde Grefrath berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Bewerber.
5. Der Wiederkaufspreis bei Rückübertragung ist der Grundstückskaufpreis gemäß Punkt II. dieser Vorlage, abzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages von 1,50 € pro Quadratmeter verkaufter Grundstücksfläche und zuzüglich der vom Käufer entrichteten Hausanschlusskosten sowie der Wertsteigerung aber auch Wertminderung, die aufgrund der Investition des Käufers zur Errichtung des Gebäudes zum Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechts eingetreten ist. Die durch die Auslösung des Wiederkaufsrechts anfallenden Kosten und Steuern trägt der jetzige Käufer. Alle sonstigen vom Käufer gezahlten Kosten, Lasten oder Zinsen werden nicht erstattet. Können sich die Vertragsparteien über den Wert nicht einigen, entscheidet hierüber der örtlich zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte mit verbindlicher Wirkung. Dieser entscheidet auch nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten seiner Inanspruchnahme. Alternativ hat die Sport- und Freizeitgemeinde Grefrath die Wahlmöglichkeit, einen Zuschlag zum Kaufpreis in Höhe von 10 % des jeweiligen Kaufpreises zu verlangen.
6. Der Käufer verpflichtet sich zur Installation einer PV-Anlage auf der Dachfläche des zu errichtenden Wohngebäudes. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit wird eine Mindestgröße von 2 KW festgeschrieben. Die Installation ist binnen drei Jahren nach Vertragsbeurkundung zu beginnen und innerhalb eines weiteren Jahres fertig zu stellen. Kommt der Käufer der vorstehenden Installationspflicht nicht fristgemäß vollständig nach, ist die Sport- und Freizeitgemeinde Grefrath berechtigt, einen Zuschlag zum Kaufpreis in Höhe von 20.000,00 € zu fordern. Die durch diesen Zuschlag anfallenden Kosten und Steuern trägt der jetzige Käufer.
7. Das Wohngebäude muss vom Bewerber bzw. Mitbewerber (ggf. Erben) selbst bezogen und von diesem auf einen Zeitraum von 10 Jahren ab notarieller Beurkundung selbst genutzt werden. In besonderen Ausnahmefällen (z. B. aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen wie z.B. Wegzug aus beruflichen Gründen) kann die Sport- und Freizeitgemeinde Grefrath einer Ausnahme zustimmen.
8. Das Grundstück darf innerhalb von 10 Jahren ab notarieller Beurkundung nicht weiter veräußert werden. In besonderen Ausnahmefällen (z.B. aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen wie z.B. Wegzug aus beruflichen Gründen) kann die Sport- und Freizeitgemeinde Grefrath einer Ausnahme zustimmen.
9. Zur Absicherung der Rückübertragung des Grundstückes an die Sport- und Freizeitgemeinde Grefrath in den vorstehend genannten Fällen ist der Sport- und Freizeitgemeinde Grefrath eine entsprechende Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch einzuräumen. Nach Ablauf der vereinbarten 10-Jahres-Fristen wird die Sport- und Freizeitgemeinde Grefrath der Löschung der Rückauflassungsvormerkung auf Antrag des Bewerbers zustimmen. Die Kosten hierfür trägt der Antragssteller.
10. Bei Belastung des Vertragsgrundstückes mit Grundpfandrechten des Bewerbers wird die Sport- und Freizeitgemeinde Grefrath mit der Rückauflassungsvormerkung hinter die Grundpfandrechte zurücktreten, sofern diese zur Finanzierung des Grundstückskaufs bzw. der Errichtung des Wohnhauses auf dem Vertragsgrundstück dienen.
11. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Baugrundstückes oder mit der Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen einschließlich deren Löschung stehen, gehen zu Lasten des jeweiligen Erwerbers des Baugrundstückes. Im Falle des Erbfalles oder einer mit Zustimmung der Sport- und Freizeitgemeinde Grefrath erfolgten Weiterveräußerung des Grundstückes tritt der Rechtsnachfolger in alle Verpflichtungen aus dem Grundstückserwerb ein.
Gleichzeitig geht die Gemeindeverwaltung die Vermarktung von Flächen an, die für eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern vorgesehen sind. „Uns ist es wichtig, die Möglichkeit zu schaffen, bezahlbaren Wohnraum zu realisieren. Der Bedarf ist groß – sei es bei älteren Menschen, die aus ihrem Haus ausziehen und sich verkleinern möchten, bei Familien oder bei jungen Menschen, die ihre erste eigene Wohnung suchen“, so Bürgermeister Stefan Schumeckers. Die Gemeinde freut sich darauf, mit Investoren ins Gespräch zu kommen, die sich dort die Realisierung eines Bauprojekts vorstellen können. Infos dazu finden sich im folgenden Exposé sowie Bebauungsplan unten auf der Seite.
Exposé für ein Mehrfamilienhaus

Wohnen im Baugebiet Färberstraße
Mit dem Baugebiet Färberstraße entsteht im Ortsteil Oedt der Sport- und Freizeitgemeinde Grefrath ein ruhiges und durchgrüntes Wohngebiet in ländlicher Umgebung. Angelehnt an die umgebende Wohnbaustruktur ist eine offene Bebauung geplant, die den zukünftigen Wohnansprüchen in dörflicher Umgebung gerecht wird und eine qualitätsvolle Ortsrandarrondierung bildet.
Viel Grün schafft eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität. In einem 5 m breiten Grünstreifen parallel zur Färberstraße werden die vorhandenen Laubbäume (Eiche, Ahorn und Erle) weitgehend erhalten und bilden eine eindrucksvolle straßenbegleitende Baumreihe.
Nachdem die Grundstücke für Einfamilienhäuser weitgehend vermarktet sind, sollen in diesem Schritt die Grundstücke für Mehrfamilienhäuser angeboten und beschrieben werden.
Erscheinungsbild der Gebäude
In diesem Kapitel erhalten Sie Basisinformationen zum Bebauungsplan Oe 4a „Vitusstraße – Gurtfeld“, 1. Ergänzung. Dabei handelt es sich lediglich um Auszüge des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke sowie der gestalterischen Möglichkeiten. Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtsverbindlichkeit, sie dienen lediglich der leichteren Verständlichkeit. Die detaillierten und rechtsverbindlichen Festsetzungen sind dem oben genannten Bebauungsplan zu entnehmen.
WA 3
Im Bereich des allgemeinen Wohngebietes WA 3 sind zwei Mehrfamilienhäuser mit einer maximalen Dreigeschossigkeit zulässig. Für die Baukörper sind 2 überbaubare Grundstücksflächen mit einer Länge von 25 m und 50 m, sowie einer Bautiefe von jeweils 16 m festgesetzt.
Die maximale Firsthöhe beträgt 12,0 m, die Traufhöhe wird auf maximal 7,0 m festgesetzt. Als Dachform ist das Satteldach mit einer Dachneigung von 25° bis 45° erlaubt.
Die Festsetzung der Dreigeschossigkeit, der First- und Traufhöhe im WA 3 orientiert sich an der Bestandsbebauung des angrenzenden Denkmalbereiches „Girmes-Arbeitersiedlung in Grefrath-Oedt“ und trägt zu einer angemessenen Höhenentwicklung bei.
Die vorgesehenen Mehrfamilienhäuser sollen damit den Charakter und Grundgedanken der Arbeitersiedlung aufnehmen.
Für die Mehrfamilienhäuser ist ein rötlicher bis rotbräunlicher Vormauerstein zu verwenden, wobei in der Detailgestaltung Ausnahmen zugelassen werden können.
Die Dacheindeckung ist nur in Rot-, Braun- und Grautönen zulässig; glasierte Dachziegel sind nicht zulässig.
Für Garagen, überdachte Stellplätze (Carports), untergeordnete bauliche Anlagen und Gebäudeteile sind auch Flachdächer und flachgeneigte Dächer zulässig.
Der seitliche Abstand von Dachaufbauten, Zwerchgiebeln und Dacheinschnitten zum seitlichen Dachrand muss mindestens 1,50 m betragen. Dachaufbauten in einer 2. Ebene sind nicht zulässig. Dachgauben sind ab einer Dachneigung von 35° erlaubt.
Um Nebenanlagen wie Gartenhäuser, Abstellräume, Gewächshäuser etc. im rückwärtigen Bereich der Gärten in einem städtebaulich verträglichen Maß zu ermöglichen, wird die maximale Gesamtgrundfläche für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen auf 15,00 m² begrenzt.
Im allgemeinen Wohngebiet WA 3 sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen als Nutzung nicht zulässig. Diese sind aufgrund ihrer betrieblich notwendigen Ausdehnungen und Flächeninanspruchnahme sowie des durch sie ausgelösten hohen Verkehrsaufkommens und den damit verbundenen Immissionen an diesem Standort nicht verträglich.
Allgemeine Vorgaben zur ökologischen Qualität des Baugebietes
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen, zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Darüber hinaus sind in Vorgärten Kies- und Steinschüttungen, sogenannte Schottergärten, nicht zulässig.
Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist ortsnah zu versickern oder zu verrieseln.
Flachdächer sowie Dächer von Garagen und Carports sind bis auf verglaste Flächen und begehbare Dachterrassen extensiv zu begrünen. Dies dient dazu, das Regenwasser zurückzuhalten und durch die Begrünung das Mikroklima im Baugebiet zu verbessern. Die Dachbegrünung sorgt durch den Kühleffekt auch für Wärmeschutz im Sommer.
Weitere Details zur Bebauung, wie z. B. die Gestaltung der Einfriedungen, Zulässigkeit von Werbeanlagen usw. entnehmen Sie bitte dem Bebauungsplan Oe 4a „Vitusstraße – Gurtfeld“, 1. Ergänzung.